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Gestaltung der digitalen Zukunft Europas

NIS2-Richtlinie: neue Vorschriften für die Cybersicherheit von Netz- und Informationssystemen

Mit der NIS2-Richtlinie wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Aufrechterhaltung der Cybersicherheit in 18 kritischen Sektoren in der gesamten EU geschaffen. Ferner werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, nationale Cybersicherheitsstrategien festzulegen und bei der grenzüberschreitenden Reaktion und Durchsetzung mit der EU zusammenzuarbeiten.

Cybersicherheit umfasst den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen (NIS), ihren Nutzern und anderen betroffenen Personen vor Cybervorfällen und Bedrohungen. Um auf die zunehmende Gefährdung Europas durch Cyberbedrohungen zu reagieren, ersetzte die Richtlinie 2022/2555, auch bekannt als NIS2, ihre Vorgängerrichtlinie, die Richtlinie 2016/1148 oder NIS1. NIS2 erhöht das gemeinsame Ambitionsniveau der EU im Bereich der Cybersicherheit durch einen breiteren Anwendungsbereich, klarere Vorschriften und stärkere Aufsichtsinstrumente. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Cybersicherheitskapazitäten zu verbessern und gleichzeitig Risikomanagementmaßnahmen und Berichtspflichten für Einrichtungen aus mehr Sektoren einzuführen und Vorschriften für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch, die Beaufsichtigung und die Durchsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen festzulegen.

Die Richtlinie schreibt vor, dass jeder Mitgliedstaat eine nationale Cybersicherheitsstrategie annimmt, die Strategien für die Sicherheit der Lieferkette, das Schwachstellenmanagement und die Aufklärung und Sensibilisierung im Bereich Cybersicherheit umfasst. Die Mitgliedstaaten müssen auch eine Liste der Betreiber wesentlicher Dienste erstellen und regelmäßig aktualisieren, um sicherzustellen, dass diese Einrichtungen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. 

Zusätzlich zu den Sektoren, die bereits unter NIS 1 fallen, wie Energie, Verkehr, Gesundheitswesen, Finanzen, Wasserwirtschaft und digitale Infrastruktur, gelten diese Vorschriften für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, mehr digitale Dienste wie soziale Plattformen, Abwasser- und Abfallbewirtschaftung, Herstellung kritischer Produkte, Post- und Kurierdienste, öffentliche Verwaltung sowohl auf zentraler als auch auf regionaler Ebene oder im Weltraum. In der Regel müssen mittlere und große Einrichtungen in diesen kritischen Sektoren geeignete Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement ergreifen und die zuständigen nationalen Behörden über erhebliche Sicherheitsvorfälle informieren. Dabei handelt es sich um Vorfälle, die erhebliche Störungen oder Schäden verursachen können. 

Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen für Aufsicht, Durchsetzung und freiwillige Peer Reviews, um das gegenseitige Vertrauen und die Cybersicherheitskapazitäten in der gesamten EU zu stärken. Es führt auch die Rechenschaftspflicht des Top-Managements für die Nichteinhaltung von Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement ein und macht den Vorstand auf die Cybersicherheit aufmerksam.

Mit der Richtlinie wird ein Netzwerk von Computer Security Incident Response Teams (CSIRTs) eingerichtet, um Informationen über Cyberbedrohungen auszutauschen und auf Vorfälle zu reagieren. Diese Teams sind entscheidend für die Aufrechterhaltung des Situationsbewusstseins und die Bereitstellung von Unterstützung. Um Cybersicherheitsvorfälle oder -krisen großen Ausmaßes zu bewältigen, wird mit der Richtlinie das europäische Netz der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe) geschaffen. Dieses Netz unterstützt ein koordiniertes Management und gewährleistet einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen im Falle von Vorfällen und Krisen großen Ausmaßes. 

Parallel dazu ist die NIS-Kooperationsgruppe eine Plattform, die mit der NIS-Richtlinie eingerichtet wurde, um die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) zu erleichtern. Die Gruppe veröffentlicht unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Unterstützung der Umsetzung der NIS-Richtlinie.

Hintergrund

Die NIS 1 (Richtlinie 2016/1148) war die erste umfassende EU-Rechtsvorschrift, die darauf abzielte, die Cybersicherheit von Netz- und Informationssystemen zu erhöhen, um lebenswichtige Dienste für die Wirtschaft und Gesellschaft der EU zu schützen. Im Dezember 2020 schlug die Kommission vor, NIS 1 zu überarbeiten, was zur Annahme von NIS 2 führte, das im Januar 2023 in Kraft trat. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 17. Oktober 2024 Zeit, die NIS2-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. NIS 2 hob NIS1 mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 auf.


 

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